Anpassung von § 551 BGB Abs. 3
Keine Ausnahme für Studenten- und Jugendwohnheime bei Mietkaution!
Die Forderung
Der § 551 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) soll dahingehend geändert werden, dass die Ausnahme von der Verzinsungspflicht für Mietkautionen in Studenten- und Jugendwohnheimen entfällt. Aktuell sind Vermieter von Studenten- und Jugendwohnheimen nicht verpflichtet, die Sicherheitsleistung des Mieters zu verzinsen. Diese Ausnahme soll abgeschafft werden, um allen Mietern die gleichen Rechte und Vorteile zu gewähren, unabhängig vom Wohnumfeld. Somit müssen auch Vermieter von Studenten- und Jugendwohnheimen die Mietkautionen gemäß den allgemeinen Regelungen verzinsen und diese Erträge dem Mieter zukommen lassen.
Vom Entwurf zum Beschluss
Verfahrensstand
- Idee
- Entwurf
- Beratung
- Änderungsfrist
- Inhaltsstopp
- Abstimmung
- Ergebnisprüfung
- Veröffentlichung
Der politische Verfahrensstand ist von redaktioneller Prüfung und technischer Veröffentlichung getrennt. Die Stufen ab Inhaltsstopp dürfen nur aus einem verknüpften formalen Verfahren übernommen werden; ein Forumspoll ist kein Beschluss.
Nachweise & Verlauf Herkunft, Prüfung, Quellen und Fassungsstand
Verfahrensstand
IdeePolitischer Weg dieser Forderung.
Prüfstatus
Prüfung offenUnabhängige redaktionelle Prüfung der öffentlichen Fassung.
Herkunft
Historischer ImportUrsprung und Bearbeitungsweg des Textes.
Redaktionelle Prüfung
Noch keine unabhängige redaktionelle Prüfung ausgewiesen.
Herkunft & Quellen
Technische Übernahme aus dem historischen Forderungsbestand. Eine demokratische Beschlussfassung oder menschliche redaktionelle Prüfung ist damit nicht belegt.