Beleidigung nur auf Antrag – Vereinfachung der Strafverfolgung
Beleidigung nur noch auf Antrag – klare Regeln!
Die Forderung
Die derzeitige Regelung im StGB 194 Absatz 1 zur Beleidigung ist zu kompliziert und bietet zu viele Ausnahmen, die eine effiziente Strafverfolgung erschweren. Wir fordern eine Reduzierung des Paragraphen auf den Satz „Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt“ und eine klare Festlegung der antragsberechtigten Personen. Betroffene, die über Nachkommen verfügen, sollen die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Strafverfolgung zu stellen. Eine Ausnahme wird nur für Personen ohne Nachkommen gemacht, in deren Fällen der Staat die Strafverfolgung übernimmt. Diese Maßnahme stellt sicher, dass jeder das Recht hat, sich gegen Beleidigungen zur Wehr zu setzen, während gleichzeitig eine unnötige Bürokratie verhindert wird.
Vom Entwurf zum Beschluss
Verfahrensstand
- Idee
- Entwurf
- Beratung
- Änderungsfrist
- Inhaltsstopp
- Abstimmung
- Ergebnisprüfung
- Veröffentlichung
Der politische Verfahrensstand ist von redaktioneller Prüfung und technischer Veröffentlichung getrennt. Die Stufen ab Inhaltsstopp dürfen nur aus einem verknüpften formalen Verfahren übernommen werden; ein Forumspoll ist kein Beschluss.
Nachweise & Verlauf Herkunft, Prüfung, Quellen und Fassungsstand
Verfahrensstand
IdeePolitischer Weg dieser Forderung.
Prüfstatus
Prüfung offenUnabhängige redaktionelle Prüfung der öffentlichen Fassung.
Herkunft
Historischer ImportUrsprung und Bearbeitungsweg des Textes.
Redaktionelle Prüfung
Noch keine unabhängige redaktionelle Prüfung ausgewiesen.
Herkunft & Quellen
Technische Übernahme aus dem historischen Forderungsbestand. Eine demokratische Beschlussfassung oder menschliche redaktionelle Prüfung ist damit nicht belegt.