Anpassung von § 551 BGB Abs. 3
Herkunft: technischer Altimport · keine Prüfung behauptet
Technische Übernahme aus dem historischen Forderungsbestand. Eine demokratische Beschlussfassung oder menschliche redaktionelle Prüfung ist damit nicht belegt.
Keine Ausnahme für Studenten- und Jugendwohnheime bei Mietkaution!
Der § 551 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) soll dahingehend geändert werden, dass die Ausnahme von der Verzinsungspflicht für Mietkautionen in Studenten- und Jugendwohnheimen entfällt. Aktuell sind Vermieter von Studenten- und Jugendwohnheimen nicht verpflichtet, die Sicherheitsleistung des Mieters zu verzinsen. Diese Ausnahme soll abgeschafft werden, um allen Mietern die gleichen Rechte und Vorteile zu gewähren, unabhängig vom Wohnumfeld. Somit müssen auch Vermieter von Studenten- und Jugendwohnheimen die Mietkautionen gemäß den allgemeinen Regelungen verzinsen und diese Erträge dem Mieter zukommen lassen.