Gründungsinitiative – derzeit weder eingetragener Verein noch politische Partei. Was das bedeutet

Herkunft und Prüfung

Der historische Forderungsbestand wurde technisch übernommen und bleibt aus Gründen der Nachvollziehbarkeit verfügbar. Ein technischer Altimport belegt weder eine menschliche redaktionelle Prüfung noch eine demokratische Beschlussfassung. Prüfung und Korrekturen werden deshalb bei jeder Forderung ausdrücklich ausgewiesen.

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Forderung 1 · technisch verfügbar seit Korrigierter Arbeitsstand

Änderung des SBGG §3 – Altersgrenze auf 25 Jahre anheben

Herkunft: technischer Altimport · keine Prüfung behauptet

Technische Übernahme aus dem historischen Forderungsbestand. Eine demokratische Beschlussfassung oder menschliche redaktionelle Prüfung ist damit nicht belegt.

Korrekturhinweis vom : Beim technischen Import wurde eine sprachliche oder strukturelle Bereinigung als eigene Revision protokolliert. Eine menschliche Prüfung oder demokratische Beschlussfassung ist damit nicht belegt.
Keine Änderungen vor dem 25. Lebensjahr – Hirnreife als Maßstab!

Die aktuelle Regelung in SBGG §3 ermöglicht Änderungen auch vor dem 25. Lebensjahr. Wir fordern eine Änderung dieses Paragraphen, sodass eine Änderung erst ab dem 25. Lebensjahr erlaubt ist. Die Altersgrenze sollte sich an der neurologischen Reifung des Gehirns orientieren, da wissenschaftliche Studien zeigen, dass das Gehirn bis zum 25. Lebensjahr weiterhin ausreift. Diese Maßnahme schützt junge Menschen vor möglicherweise unüberlegten oder langfristig schädlichen Entscheidungen und stellt sicher, dass eine reifere, verantwortungsvollere Grundlage für solche Veränderungen besteht.

Forderung 2 · technisch verfügbar seit Korrigierter Arbeitsstand

SBGG Missbrauch verhindern – Schutz vor Tätern

Herkunft: technischer Altimport · keine Prüfung behauptet

Technische Übernahme aus dem historischen Forderungsbestand. Eine demokratische Beschlussfassung oder menschliche redaktionelle Prüfung ist damit nicht belegt.

Korrekturhinweis vom : Beim technischen Import wurde eine sprachliche oder strukturelle Bereinigung als eigene Revision protokolliert. Eine menschliche Prüfung oder demokratische Beschlussfassung ist damit nicht belegt.
SBGG schützt nicht vor Missbrauch – Gesetz muss angepasst werden!

Das Gesetz über die Selbstbestimmung im Geschlechtseintrag (SBGG) muss geändert werden, um Missbrauch zu verhindern. Aktuell ermöglicht es Tätern, die Geschlechtsänderung auszunutzen, um in besonders schützenswerte Bereiche wie bswp. Frauensaunen oder Frauenfitnessstudios zu gelangen. Dieser Missbrauch muss verhindert werden, indem klare Regelungen eingeführt werden, die sicherstellen, dass Personen mit fragwürdigen Absichten ausgeschlossen werden können, ohne ihre Rechte zur Selbstbestimmung zu untergraben. Ziel ist es, einen klaren rechtlichen Rahmen zu schaffen, der den Missbrauch des Gesetzes durch Täter, wie Triebtäter, verhindert und gleichzeitig die Rechte von Transpersonen schützt. Die bestehenden Paragraphen §13 und §14 müssen angepasst werden, um den Missbrauch des Gesetzes zu verhindern, während gleichzeitig der Schutz von besonders schützenswerten Bereichen gewährleistet bleibt.