Gründungsinitiative – derzeit weder eingetragener Verein noch politische Partei. Was das bedeutet

Herkunft und Prüfung

Der historische Forderungsbestand wurde technisch übernommen und bleibt aus Gründen der Nachvollziehbarkeit verfügbar. Ein technischer Altimport belegt weder eine menschliche redaktionelle Prüfung noch eine demokratische Beschlussfassung. Prüfung und Korrekturen werden deshalb bei jeder Forderung ausdrücklich ausgewiesen.

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Forderung 1 · technisch verfügbar seit Korrigierter Arbeitsstand

Anpassung von § 551 BGB Abs. 3

Herkunft: technischer Altimport · keine Prüfung behauptet

Technische Übernahme aus dem historischen Forderungsbestand. Eine demokratische Beschlussfassung oder menschliche redaktionelle Prüfung ist damit nicht belegt.

Korrekturhinweis vom : Beim technischen Import wurde eine sprachliche oder strukturelle Bereinigung als eigene Revision protokolliert. Eine menschliche Prüfung oder demokratische Beschlussfassung ist damit nicht belegt.
Keine Ausnahme für Studenten- und Jugendwohnheime bei Mietkaution!

Der § 551 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) soll dahingehend geändert werden, dass die Ausnahme von der Verzinsungspflicht für Mietkautionen in Studenten- und Jugendwohnheimen entfällt. Aktuell sind Vermieter von Studenten- und Jugendwohnheimen nicht verpflichtet, die Sicherheitsleistung des Mieters zu verzinsen. Diese Ausnahme soll abgeschafft werden, um allen Mietern die gleichen Rechte und Vorteile zu gewähren, unabhängig vom Wohnumfeld. Somit müssen auch Vermieter von Studenten- und Jugendwohnheimen die Mietkautionen gemäß den allgemeinen Regelungen verzinsen und diese Erträge dem Mieter zukommen lassen.