Änderung des SBGG §3 – Altersgrenze auf 25 Jahre anheben
Herkunft: technischer Altimport · keine Prüfung behauptet
Technische Übernahme aus dem historischen Forderungsbestand. Eine demokratische Beschlussfassung oder menschliche redaktionelle Prüfung ist damit nicht belegt.
Keine Änderungen vor dem 25. Lebensjahr – Hirnreife als Maßstab!
Die aktuelle Regelung in SBGG §3 ermöglicht Änderungen auch vor dem 25. Lebensjahr. Wir fordern eine Änderung dieses Paragraphen, sodass eine Änderung erst ab dem 25. Lebensjahr erlaubt ist. Die Altersgrenze sollte sich an der neurologischen Reifung des Gehirns orientieren, da wissenschaftliche Studien zeigen, dass das Gehirn bis zum 25. Lebensjahr weiterhin ausreift. Diese Maßnahme schützt junge Menschen vor möglicherweise unüberlegten oder langfristig schädlichen Entscheidungen und stellt sicher, dass eine reifere, verantwortungsvollere Grundlage für solche Veränderungen besteht.