Satzung und Regeln – Arbeitsfassung
Status: Arbeitsfassung 0.2 zur Beratung; nicht beschlossen. Gründungsinitiative – derzeit weder eingetragener Verein noch politische Partei. Dieser Text ist keine angenommene Parteisatzung.
Vorwort: Rechtsstatus und Vorläufigkeit
Diese Arbeitsordnung gilt für die Gründungs- und Vorbereitungsphase der Initiative. Sie begründet weder die Eintragung eines Vereins noch die Gründung oder Anerkennung einer politischen Partei. Sie soll bis zu einer ordnungsgemäß einberufenen, beschlussfähigen Mitgliederversammlung gelten, die demokratisch eine neue Satzung annimmt, oder bis eine andere formale Gründungsentscheidung wirksam wird.
Sobald mindestens sieben natürliche Personen aufgenommen sind, soll eine Gründungsversammlung zur Beratung einer formalen Vereinsgründung, einer Eintragung oder einer Parteigründung einberufen werden. Keine dieser Rechtsformen wird durch diese Arbeitsfassung vorweggenommen.
§ 1 Zweck
Die Initiative dient der inhaltlichen, strukturellen und organisatorischen Vorbereitung einer politischen Partei. Dazu gehören insbesondere:
- die Entwicklung politischer Positionen und eines Grundsatzprogramms,
- der Aufbau einer Mitgliederbasis,
- die Erarbeitung einer demokratischen Satzung und
- die Vorbereitung einer offiziellen Gründungsversammlung.
Bis zu einer Parteigründung arbeitet die Initiative parteiunabhängig und nimmt nicht als politische Partei an Wahlen teil. Nach einer erfolgreichen Parteigründung kann die vorbereitende Struktur aufgelöst oder in die neue Organisation überführt werden.
§ 2 Vorläufige Leitung
Bis demokratische Organe gewählt sind, liegt die vorläufige Leitung nach dieser Arbeitsfassung beim dienstältesten aufgenommenen Mitglied, bestimmt nach dem dokumentierten Aufnahmedatum. Die Leitung koordiniert die Abläufe, vertritt den Willen der Initiative und kann im Rahmen dieser Arbeitsordnung vorläufig eigenständige Entscheidungen treffen. Entscheidungen, Zuständigkeiten und übertragene Rechte werden nachvollziehbar protokolliert.
§ 3 Mitgliedschaft in der Initiative
- Aufgenommen werden können volljährige natürliche Personen, die den Zielen sowie den geltenden Datenschutz- und Gemeinschaftsregeln zustimmen.
- Der Aufnahmewunsch wird erklärt und über das dokumentierte Aufnahmeverfahren bearbeitet. E-Mail-Bestätigung, Identitätsprüfung, Aufnahmeentscheidung und Freischaltung bleiben getrennte Schritte.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Bis eine demokratische Ausschlussordnung beschlossen ist, kann die vorläufige Leitung Personen ausschließen, die dem Zweck der Initiative entgegenwirken. Die Entscheidung ist zu begründen, zu protokollieren und nach den geltenden Verfahrensregeln überprüfbar.
§ 4 Mitwirkung
Mitglieder dürfen Vorschläge zur Struktur, zum Programm und zur Ausrichtung einbringen. Bis demokratische Entscheidungsverfahren beschlossen sind, entscheidet die vorläufige Leitung über deren Annahme. Vorschläge, Änderungsanträge und Kandidaturen richten sich nach den jeweils veröffentlichten Verfahrensregeln. Informelle Umfragen ersetzen keine formalen Beschlüsse.
§ 5 Beschlussfähigkeit und Wahlen
- Eine Sitzung gilt nach dieser Arbeitsfassung als beschlussfähig, wenn mindestens drei aktive Mitglieder einschließlich der vorläufigen Leitung teilnehmen.
- Soweit keine besondere Mehrheit bestimmt ist, benötigen demokratische Entscheidungen die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die vorläufige Leitung ist verpflichtet, wirksam gefasste Beschlüsse umzusetzen.
- Einladungsfrist, Tagesordnung, Stimmberechtigung, Beschlussfähigkeit, Mehrheit und Ergebnisprotokoll werden vor jedem formalen Verfahren ausgewiesen.
- Geheime Online-Wahlen bleiben bis zu einer unabhängigen Freigabe deaktiviert; beaufsichtigte Papier- oder Hybridverfahren bleiben möglich.
§ 6 Neufassung
- Eine neue Satzung kann nur in einer ordentlichen, zuvor angekündigten, beschlussfähigen und dokumentierten Sitzung demokratisch angenommen werden.
- Die Annahme erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die angenommene Neufassung ersetzt diese Arbeitsordnung vollständig.
- Änderungen dieser Arbeitsordnung vor einer Neufassung benötigen die Zustimmung der vorläufigen Leitung und mindestens zweier weiterer Mitglieder.
- Die angenommene Fassung, das beschließende Gremium, das Annahmedatum und spätere Änderungen werden versioniert veröffentlicht.
§ 7 Übergang zu demokratischen Organen
- Sobald mindestens sieben Mitglieder aufgenommen sind, soll innerhalb von 30 Tagen eine ordentliche Sitzung zur demokratischen Satzungsberatung und gegebenenfalls zur formalen Gründung stattfinden.
- Die vorläufige Leitung unterwirft sich einer beschlussfähigen demokratischen Wahl und setzt wirksam gefasste Beschlüsse um.
- Örtliche Gliederungen werden erst nach ihrer tatsächlichen Konstituierung veröffentlicht. Ihre Rechte ergeben sich aus der übergeordneten Ordnung und ausdrücklich zugewiesenen Rollen.
§ 8 Sitzungsordnung
- Die erste ordentliche Sitzung zur Erstellung und Annahme einer neuen Satzung trägt die Protokollnummer „0“.
- Die vorläufige Leitung beruft die Sitzung ein und erstellt die Tagesordnung. Mitglieder können vorab Ergänzungsanträge stellen.
- Die Leitung eröffnet und schließt die Sitzung. Eine Sitzung kann außerdem auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beendet werden.
- Zu Beginn wird eine protokollführende Person bestimmt, die Beiträge, Anträge und Ergebnisse dokumentiert. Vollständige Protokolle werden den Mitgliedern zugänglich gemacht; öffentliche Fassungen werden erforderlichenfalls redigiert.
- Redebeiträge sollen kurz und sachbezogen bleiben. Die Sitzungsleitung kann Beiträge begrenzen oder unterbrechen, wenn sie vom Thema abweichen oder unverhältnismäßig viel Zeit beanspruchen.
- Mitglieder verpflichten sich zu respektvollem Verhalten. Nach Verwarnung können störende Personen vorübergehend von der Sitzung ausgeschlossen werden.
- Die Sitzung endet nach vollständiger Bearbeitung der Tagesordnung oder bei Verlust der Beschlussfähigkeit.
- Respekt, Sachlichkeit und der Schutz personenbezogener Daten gelten auch in digitalen Räumen. Moderationsmaßnahmen werden begründet und protokolliert und können nach den Gemeinschaftsregeln angefochten werden.
§ 9 Beiträge und freiwillige Zuwendungen
- Der derzeitige Mitgliedsbeitrag beträgt null Euro.
- Eine Mitgliederversammlung kann Beiträge künftig mit einfacher Mehrheit festlegen oder anpassen.
- Die Arbeitsfassung sieht freiwillige Zuwendungen grundsätzlich vor und verlangt deren gesonderte Dokumentation. Diese Plattform nimmt oder verarbeitet jedoch weder Spenden noch Mitgliedsbeiträge oder andere Zahlungen.
§ 10 Vorläufige Finanzverantwortung
Bis demokratische Ämter eingerichtet sind, nimmt die vorläufige Leitung nach dieser Arbeitsfassung zugleich die Aufgaben einer kommissarischen Schatzmeisterin oder eines kommissarischen Schatzmeisters wahr. Einnahmen, Ausgaben und freiwillige Zuwendungen wären außerhalb dieser Plattform zu dokumentieren und offenzulegen. Eine Delegation dieser Verantwortung ist bis zur Annahme einer neuen Satzung ausgeschlossen.
§ 11 Nachfolge der vorläufigen Leitung
Bei Tod oder dauerhafter Handlungsunfähigkeit der vorläufigen Leitung übernimmt nach dieser Arbeitsfassung das nach Aufnahmedatum nächstälteste Mitglied vorläufig deren Rechte und Pflichten.